Systemische Praxis Hildesheim

Jens Klapper

Verkehrspsychologische Beratung /

" -therapie, MPU - Vorbereitung

Verkehrspsychologische Beratung u. Therapie, MPU - Vorbereitung

Inhaltsverzeichnis bzw. zu den einzelnen Themen:

Anlässe für eine verkehrspsychologische Beratung / Therapie oder MPU-Beratung / MPU-Vorbereitung

  • Sie wünschen fachliche Unterstützung und verkehrspsychologische Hilfe bei der Wiedererlangung ihrer Fahrerlaubnis (bei vorherigem Verlust der Fahrerlaubnis bzw. Führerschein oder bei Auffälligkeiten vor dem ersten Erwerb; (Stichworte: MPU-Vorbereitung, Führerscheinverlust, Entzug der Fahrerlaubnis, Idiotentest, MPU-Beratung) und/oder persönlichen Ent­wicklung im Bereich Verhalten im Verkehr bzw. bei der Verkehrsteilnahme.
    1. Sie stehen vor einer MPU
    2. Sie haben eine oder mehrere MPU mit negativer Prognose bereits gehabt
    3. Ihre Fahrerlaubnis ist entzogen worden oder es kam vor kurzem erst zu einer Auffälligkeit im Straßenverkehr und Sie brauchen eine Beratung (Umgang / Hilfe zur Planung, MPU-Beratung)
    4. Sie haben aufgrund von Alkohol, Drogen, Punkte allgemeine Probleme im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis
  • Ihnen liegt ein behördliches Schreiben mit der Aufforderung zur MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) bzw. der Erbringung eines Gutachtens bei einer BfF (Begutachtungsstelle für Fahreigung) vor (sind indes noch Inhaber einer Fahrerlaubnis).
  • Sie wollen Ihre bisherigen Delikte oder Auffälligkeiten im Verkehrsraum aktiv angehen, sie reduzieren oder sich von ihnen bzw. den damit einhergehenden Verhaltens-, Erlebens und Einstellungsweisen befreien.
  • Sie wünschen Ihren Umgang mit Alkohol zu verändern.
  • Sie wünschen Ihren Umgang mit Drogen, berauschenden Mitteln oder anderen Substanzen wie Medikamente zu verändern.
  • Sie wünschen Ihr Verkehrsverhalten / Teilnahme am Verkehr dergestalt zu verändern, daß weitere Auffälligkeiten nicht mehr zu erwarten sein dürften.
  • Sie möchten eine Beratung, die Ihnen bei einer Entscheidungsfindung / Einschätzung Ihrer Problematik behilflich ist. Hilfe und Unterstützung im Bezug zur MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) bzw. ob es sinnvoll wäre, diese überhaupt anzugehen.

Für ggf. weitere Infos würde ich auf meine separaten Internetseiten verweisen wollen
>>>> https://verkehrspsychologische-praxis-hildesheim.de <<<<

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ad Punktestand, Punkteabbau, Punkterabbat - Fahreignungsseminar (FES)

Punkteabbau durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (FES)

Die Veränderung im Punktesystem hinsichtlich der freiwilligen Möglichkeit des Punbkteabbaus kam Anfang Mai 2014 (§ 4a StVG und (Straßenverkehrsgesetz) und § 42 FeV Fahrerlaubnisverordnung), Fahreignungsregister (FAER) vs. Verkehrszentralregister (VZR)).
Es ist nunmehr das "Fahreignungsseminar" (FES), welches aus zwei Teilen bzw. Teilmaßnahmen und aus vier Terminen besteht: einer "Verkehrspsychologischen Teilmaßnahme" beim Verkehrspsychologen und einer "Verkehrspädagogischen Teilmaßnahme" (bei einem speziell geschulten Fahrlehrer) mit jew. zwei Terminen.
Durch Absolvieren beider Teilmaßnahmen ist es bis zu einem Stand von max. 5 Punkten möglich einen Punkt in seinem "Fahreignungsregister" abzubauen (Punkteabbau, Rabbat). Über den 5 Punkten (6-7 Punkte) kann kein Punkt mehr abgebaut werden, bei 8 Punkten sollte der Entzug vollzogen werden. Es darf zudem innerhalb von 5 Jahren nur einmal durch den freiwilligen Besuch eines Fahreignungsseminars 1 Punkt abgebaut werden.

Die verkehrspsychologischen Teilmaßnahme kann bei mir umgesetzt werden. Nehmen Sie dahingehend mit mir Konatkt auf.

Sie besteht aus zwei Einzelsitzungen zu je 75 Minuten. Diese müssen min. drei Wochen auseinander liegen. In der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die als Einzelgespräch geführt wird, sollen die Zusammenhänge von Ursachen und Wirkungen im Zusammenhang mit den Verkehrsauffälligkeiten bzw. sicherheitsrelevante Mängel im Verkehrsverhalten, die eigenen Fehlern erarbeitet bzw. diese selbst erkannt werden (Analyse, Aufzeigen und Korrektur verkehrssicherheitsgefährdender Verhaltensweisen). Zudem sollten Ihre Stärken und Motivation einbezogen ggf. umgelenkt und ausgebaut werden.
Zwischen den Sitzungen sind Hausaufgaben vorgesehen, wo eine "Selbstbeobachtung" und ein erstes Ausprobieren neuem Verkehrsverhalten aktiv stattfinden sollte.

Der verkehrspädagogische Teil zu je 2 x 90 Min. wird in dahingehend zugelassenen Fahrschulen angeboten (als Einzelmaßnahme oder in einer Gruppe mit bis zu 6 Teilnehmern). Hier sei auf Angebote der entsprechenden Fahrschulen verwiesen.

Die Erlaubnis zur Durchführung ist behördlich erteilt bzw. besteht bei mir (Anerkennung nach § 4a Abs. 4 StVG und § 42 FeV als Kursleiter zur Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars – FES; Fachdienst 206, Straße und Verkehr, Landkreis Hildesheim).

Im Hinblick der Kosten und Umsetzungsmöglichkeiten würde ich Sie bitten mit mir Kontakt aufzunehmen.

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Teilnahme an einer Verkehrspsychologischen Beratung gemäß § 2a Abs. 2 StVG und § 71 FeV (innerhalb der Probezeit)

Aufbauseminarbesuch und Teilnahme an einer Verkehrspsychologischen Beratung gemäß § 2a Abs. 2 StVG und § 71 FeV (Fahrerlaubnis­verordnung) sind für Fahr­anfänger innerhalb der Probezeit weiterhin gegenständlich.
Der Gesetzgeber hat diese letzte Maßnahmen­stufe vor dem Entzug der Fahr­erlaubnis im System des Fahrens in der Probe­zeit belassen. Im normalen Punkte­system ist das oben auf­geführte Fahreignungs­seminar verortet. Es gilt analoges zum Fahreignungsseminar, es sich um eine freiwillige Maßnahme handelt. Der Gesetzgeber weist Sie auf diese Möglichkeiten zwar hin, die Bejahung einer Umsetzung sowie die Organisation um eine Möglichkeit der Inanspruchnahme bei einem anerkannten Berater haben Sie indes selbst in der Hand.
Sie sollten folglich entscheiden, was für Sie bedeutsam ist. Auf der einen Seite stehen die Kosten der Inanspruchnahme der Maßnahme und auf der anderen Seite die eventuelle Gefährdung hinsichtlich Ihrer Fahrerlaubnis und der dann eintretenden Kosten.

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Weiter unten nach dem Allgemeinen zu meiner Tätigkeit finden Sie ggf. einige intressante weiterführende Informationen

Grundsätzliches zur verkehrspsychologischen Beratung / MPU-Vorbereitung
Ein freundlich gemeinter Hinweis auf einem event. Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bzw. eine ggf. interessante Info vor dem Gang zur Behörde

Ein kurzer Überblick zur Vorgehensweise/Philosophie der Praxis

Meine Arbeit bezieht sich auf den systemischen Ansatz und dessen Hintergrund und Methoden als auch meiner mehrjährigen Tätigkeit als Gutachter in diesem Bereich bzw. bei mehreren Begutachtungstsellen für Fahreigung (BfF). Systemische Therapie und Beratung versucht hier konstruktiv sowie lösungs- und zukunftsorientiert zu sein. Ziele und Lösungen werden auf Basis Ihrer individuellen Erfahrungen, Ihrer vor­handenen Ressourcen und besonderen Wünsche erarbeitet. Kerngedanke bzw. Leitsatz hierbei stellt die eigenverantwortliche Verkehrsteilnahme dar. Wobei ungünstig gelagerte Verhaltensweisen, Einstellungen und Haltungen korrigiert und für alle Beteiligten gewinnbringend neu definiert, umgesetzt und eingeübt werden (i.S. Gewinn-Gewinn-Situation). Darüber hinaus stellt die verkehrspsychologische Beratung und Therapie i.d.R. eine Veränderung auf unterschiedlichen Ebenen dar, so daß über den eng definierten Ereignisraum Verkehr/Verkehrsteilnahme hinaus auch auf anderen Ebenen Veränderungen zu erwarten sein dürften.

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Grundsätzliches zur verkehrspsychologischen Beratung / MPU-Vorbereitung

Auf Basis Ihres vorherigen Verkehrsverhaltens und/oder aufgrund von Auffälligkeiten Ihrerseits (Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, aktenkundigen Vermerken etc.) gibt es behördliche Zweifel an einer adäquaten Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bzw. hinsichlich ihrer Fahrerlaubnis (nicht Führerschein, welcher lediglich als Dokument zur Fahrerlaubnis zu sehen ist). Es kommt zur Anordnung des Erbringens eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder nur ärztlichen Gutachtens bei einer Begutachtungsstelle für Fahreigung (BfF).
Die möglichen Fragestellungen leiten sich aus den im StVG, der Fahrerlaubnisverordnung oder den Begutachtungsleitlinien beschriebenen Anlässen ab.
Es wird hierbei anlassbezogen vorgegangen. D.h. sich bei der Beantwortung im Gutachten lediglich auf die behördlich gestellte(n) Fragestellung(en) bezogen, welche sich wiederum aus Erkenntissen der Behörde ableiten lassen sollten (bspw. keine Drogenfragestellung bei alleinigen Alkoholfahrten in der Vorgeschichte des Betroffenen - anders herum indes eher zu bejahen, da Alkohol als berauschendes Mittel sowohl i.H. Substitution aber auch auf Basis der Erhöhung der Konsumwahrscheinlichkeit als Teil einer drogenspezifischen Fragestellung anzusehen sein dürfte (s. auch Begutachtungskriterien (2. Auflage) bspw. ad Hypothese D1 & D2, weniger klar definiert in D3)).
Bei einer BfF (Begutachtungsstelle für Fahreigung) aufgrund dessen stattfindend, da zwar dem Staat die hoheitsrechtliche Vergabe der Fahrerlaubnis obliegt, die jeweilige Behörde hier dessen Vertretung darstellt, indes die gestellte Fragestellung(en) mangels Eignung dort nicht selbst beantwortet werden kann (hier die Behörde mit einer Eignungsfrage betroffen ist - was sie aber wenig kümmern dürfte, sie die prognostische Klärung der Frage ja in mehr oder weniger geeignete Hände legt - die Entscheidung zur Fahreignung (auch entgegen einer Prognose des Gutachtens) obliegt aber als solches wieder in Händen der Behörde).

Der aufgeworfene Zweifel beruht bspw. auf eine oder mehrere Teilnahme(n) unter Alkoholeinfluss bzw. der oder die Betreffende erheblich oder wiederholt im Zusammenhang mit Alkohol (auch außerhalb des Verkehrsraums) aufgefallen ist, hierbei ein unkontrollierter Umgang mit Alkohol (bspw. eine Alkoholabhängigkeit) respektiv eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Verkehrsteilnahme bei bestehendem Trink-Fahr-Konnflikt abzuleiten berechtigt erscheint.
Analoges gilt für den Bereich berauschender Mittel (Drogen, Medikamente, pp. - eigentlich auch Alkohol da berauschend). Bei Drogen indes wird bis auf Cannabinoide i.d.R. sehr schnell eine Wahrscheinlichkeit für einen Konsum-Fahr-Konflikt abgeleitet, dergestalt eine Eignung nicht wirklich explizit angenommen.
Bei Verkehrsdelikten im engeren Sinne indes gibt es ebendies mehrere Möglichkeiten einen behördlichen Zweifel hinsichtlich der Fahreigung zu erwecken. Neben den bekannten Überschreiten der Punktegrenze (im Rahmen des Punktesystems) werden hier auch häufig die Besonderheiten für Fahranfänger unter der Berücksichtigung des hier geltenden Maßnahmenkataloges gelten. Auch bei wiederholter oder erneuter Auffälligkeit trotz vorherigem Entzugs der Fahrerlaubnis (bspw. bei besonderen Umständen) lassen sich mehrere Ableitungen für Anlässe finden (explizite Zuordnungen zu finden in §4 StVG und §11 FeV (Fahrerlaubnisverordnung), ferner aus §2 Abs. 4 und 8 StVG - konkretes indes immer in einer Rechtsberatung nicht an dieser Stelle erfahrbar)

Neben den drei bisher angesprochenen Hauptbereichen (Alkohol, Drogen, Verkehrsdelikte) gibt es aber auch weitere behördliche Fragestellungen hinsichtlich der Fahrerlaubnis, die teils eine ärztliche aber auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordern können. Hier finden sich Straftaten, gesundheitliche Fragestellungen außer auf Alkohol und Drogen bezogen, interlektuelle Fähigkeiten usw. Weiteres findet sich in den Begutachtungsleitlinien, der FeV oder auch in den dazugehörigen Anlagen.

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Häufig taucht der Begriff Idiotentest auf, der fern der heutige Praxis einer MPU bei einer Begutachtungsstelle für Fahreigung (BfF) zu sehen ist. Dieser Begriff bezieht sich eher auf Anfänge dieses Systems, wo Personen, die erhebliche Schwierigkeiten bei der Prüfungssituation gehabt haben, i.H. ihrer Eignung überprüft worden sind. Diese Art von Fragestellung stellt heute ein Bruchteil der Fragestellung in der MPU dar (mir selbst in meiner Tätigkeit als Gutachter nicht einmal vorgekommen).
Bedauerlicherweise kann dies zu irrigen Annahmen führen, verbirgt sich ggf. hinter dem Begriff auch eine Entlastung für denjenigen, der eine Aufforderung / Fragestellung(en) bekommen hat. So findet sich häufig eine unvorbereitete Haltung und Einstellung, die nicht wirklich förderlich beim Ausräumen / Infragestellen des behördlichen Zweifels sein dürfte.

Die MPU sollte (bereits im Hinblick zu vermeidender Kostenfallen - finanziell sowie zeitlich) ausreichend ernst genommen werden. Dergestalt sollte der Betroffene bereits im Vorfeld eines eventuellen Antrags bei einer Behörde (bspw. zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis) sich zumindest selbst hinterfragen, ob eine Eignung gegeben ist und was alles zu berücksichitgen sein wird (eine weitere Info hierzu, sei weiter unten unter "Ein freundlicher Hinweis ..." zu finden; zu beachtende Zeiträume).
Hier wäre darum zu bitten, dies ausreichend kritisch umzusetzen (Jeder möchte sich ja schließlich im Straßenverkehr sicher zum Zielort bewegen können und nicht ständig aufgrund potentieller Gefahren zum Stillstand und absoluter Obacht gezwungen sehen).
Zudem was würde auf lange Sicht ein negatives Gutachten oder ein positives Gutachten mit der Gefahr einer erneuten Auffälligkeit und ggf. erneutem Entzug der Fahrerlaubnis nützen?
Bereits aus der Strategie, wie sie bspw. zukünftig mit Alkohol umgehen wollen (bei einer Alkohol- o. Drogenfragestellung, aber auch bei Straftaten), können im Hinblick Begutachtung und der daraus gewonnenen Prognose sich Schwierigkeiten ergeben, die es in Vorfeld zu berücksichtigen gilt (bspw. falsche Strategiewahl (kontrolliertes Trinken) bei einer indes berechtigten Ableitung einer Verzichtsnotwendigkeit aus der Lerngeschichte des Betroffenen oder abzuleitenden Abstinenz aus der Vorgeschichte bzw. Schwere der Konsumproblematik; oder die Wahl der zu führenden Nachweise bzw. Art und Weise der Objektivierung von Veränderungen im Trinkverhalten, welche falsch in Zeitraum/Ausmaß und Art und Weise gewählt worden sind).
Ggf. sollte hier eine fachliche Unterstützung in Anspruch genommen oder angedacht werden.

Letztlich möchte der Betroffene ja schlüssig aufzeigen, daß der behördliche Zweifel bei seiner Person nicht (mehr) berechtigt bzw. begründet ist. Dieser lediglich eine Ableitung auf Basis von Erkenntnissen darstellt und auf Wahrscheinlichkeiten beruht, mit Blick auf die Individualität des Betroffenen indes nicht zu vereinbaren ist. Hier Entwicklungen sowie Veränderungen in Erleben und Verhalten stattgefunden haben, die für eine positive Prognose bei zukünftiger Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr sprechen.
Vor allem auf Basis von nunmher gegenständlichen Erkentnissen - gewonnen bspw. aus der tiefgreif­enden Aufarbeitung seiner Vita bzw. den bedingenenden Strukturen -, neuer Haltung sowie Einstellung(en) und geeigneten Verhaltensänderungen und -korrekturen als auch rückfallpropylaktischer Strategien - der Betroffene wieder in einer adäquaten Art und Weise zukünftig am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen dürfte.
So wird derjenige aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt, Einstellungs- und Verhaltenskorrekturen abgeleitet sowie im Folgenden umgesetzt sowie eingeübt als auch gefestigt haben. Wird für die Zukunft eigene Schwächen und Verführungen berücksichtigt haben, kann auf diese mit geeigneten Strategien reagieren, so dass eine erneute Auffälligkeit nicht zu erwarten sein dürfte.
Ein nunmehr neues Verhalten und Erleben vorzuweisen hat, welches die Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens einer Auffälligkeit (genauer im Hinblick der gestellten Fragestellung) deutlich reduziert.

Indes wer keine Veränderung geltend machen kann, wird wahrscheinlich, so könnte man vermuten, eher hinsichtlich der Bekräftigung des Zweifels gehandelt haben.
Dergestalt gilt - ob mittels verkehrspsychologischer Beratung / Therapie, einer MPU-Vorbereitung oder nicht - es könnte sich lohnen, sich auf das komplexere Thema MPU vorzubereiten, es adäquat anzugehen (Dergestalt zur Überschrift zurückgefunden).


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Ein freundlich gemeinter Hinweis auf einem event. Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bzw. eine ggf. interessante Info vor dem Gang zur Behörde

An dieser Stelle wird sich lediglich auf den Fall der Wiedererlangung bezogen (Aber natürlich ohne eine Gewähr für den jeweiligen Einzelfall, der event. juristischen Rat/Beratung einholen/in Anspruch nehmen sollte, was an dieser Stelle mangels rechtlichen Status so oder so nicht umzusetzen sowie zu leisten wäre).
Andere Konstellationen mit einer MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) als Bestandteil auf dem Weg zur Fahrerlaubnis (mit dem Dokument Führerschein) dürften ggf. indes auch Wissenwertes für ihren Fall finden (bspw. bei Ersterwerb mit indes behördlich bedeutsamen Delikten/Auffälligkeiten oder eignungsausschließenden Hintergründen (bestimmte Erkrankungen, Abhängigkeitsdiagnose usw.) in der Vorgeschichte et cetera).

Derjenige der seine Fahrerlaubnis aus welchen Grund auch immer nicht sein Eigen nennt oder diese bei ihm/ihr verlustigt ist, steht beim Wunsch der eigenen Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr (außer natürlich der scheinbar eher unbelehrbare Fahrer ohne Fahrerlaubnis) manchmal vor dem Procedere des Wiedererwerbs.
Dieses beginnt - so die Annahme eines wohl treuen Rechtschaffenden - bei der zuständigen Behörde (in diesem Falle häufig Straßenverkehrsamt).
Hier indes könnte bereits die erste Überraschung auf denjenigen Interessierten bei der Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis warten. Je nach Fall werden unterschiedliche Anforderungen an den Antragsteller gestellt, die er zu erfüllen bzw. beizubringen habe (ad u.a. Voraussetzungen, Unterlagen, Verfahrensablauf bitte bei zuständiger Behörde informieren). Hier sei aber die MPU bzw. ein darauf basierendes Gutachten gemeint.

Dies allein mag dem nach einer Fahrerlaubnis Eifernden schon erheblich vorkommen, vielleicht auch mit mehr oder weniger erheblichen finanziellen Aufwendungen einhergehend erscheinen.
Wichtig dürfte darüber hinaus zudem sein, dass eventuell auch eine Frist damit einhergeht, wann das Geforderte umgesetzt sein solle (in Nds. findet man bspw. 3 Monate - bitte auch hier bei zuständigen Behörde explizit informieren).

Folgt man dem nicht oder kann dies vielleicht auch nicht erfüllen oder nur unter der Gewissheit einer ungüsntigen Prognose im Rahmen der MPU, so könnte man mit seinem gestellten Antrag Gefahr laufen, einem für sich ungünstigen Antragsergebnis gegenüber zu stehen oder eine u.U. kostenpflichtige Versagung in Gang gesetzt zu haben (ggf. Wenn ich nun nichts erbringe und die Zeit der Frist verstreichen lasse).

Dies wäre dann bspw. der Fall, wenn sie ein MPU-Gutachten beibringen mögen, damit über ihren Antrag entschieden werden kann und zur angestrebten positven Prognose darüber hinaus vielleicht ebenfalls Stabilitäszeiträume oder aber auch eine Aufarbeitung vorherigem ungünstig gelagerten Verhaltens und Erlebens gehören.
Im Hinblick von bspw. Alkoholfragestellungen können hier dann Stabilitätszeiträume und/oder Phasen mit verändertem Konsumverhalten mit mindestens sechs Monaten, i.d.R. einem Jahr oder nenenswert mehr als ein Jahr im Raum stehen (in Anlehnung der Beurteilungskriterien, 2. Auflage, zur Urteilsbildung in der Medizinisch-Psychologischen Fahreignungsdiagnostik).
Dies wäre natürlich in möglichen Fällen mit der Erfordernis des Beibringens unter Berücksichtigung einer weitaus engeren behördlich gesetzten Frist nicht wirklich vereinbar. Der Betroffene würde hier ohne Frage zwar eine Begutachtung angehen, ein Gutachten wohl auch vorbringen können, indes den für eine positive Prognose erforderlichen Stabilitätszeitraum nicht wirklich erfüllen, folglich vom Gutachten keine positive Prognose erwarten (Es gebe hier Konstellationen, wo dies dennoch möglich wäre).

Häufig in einer derartigen Konstellation von Frist und Anforderungen zu einer positiven Prognose stehen noch Inhaber einer Fahrerlaubnis, wo ein Zweifel im Raum steht, ein vorherige Versagung nicht Grundlage bildet, sondern erst zu erörtern wäre (bspw. derjenige, der sich alkoholisiert mit dem Fahrrad im Straßenverkehr bewegt hat (z.B. einer BAK > 1,6 Promille) oder derjenige Konsument (häufig Cannabis) bei dem die Schwere und/oder Trennungsvermögen bei der Teilnahme am Straßenverkehr noch nicht durch die erhobenen Befunde oder gar überhaupt ein Konsum zugrunde zu legen wäre (bspw. Auffälligkeiten im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes hinsichtlich Konsum, Erwerb oder Handel mit BtM, ohne Teilnahme am motor. Str.-Verkehr oder bestimmte Cannabisblut­befund­konstellationen - hier wäre aber auch an ein ärztliches Gutachten zu denken)).

In einem weiteren Falle (einer Fragestellung im Bereich Straftaten) bspw. sei auf das Kriterium V 6.3 der Beurteilungskriterien (hier 2. Auflage) hingewiesen, wo auf Veränderungen "im Regelfall im Verlauf eines Jahres" verwiesen wird.

All diese Fälle sehen sich u.U. einer schwierigen Situation unter Berücksichtigung des Verhältnis' von Frist zu Erfordernissen einer postiven Begutachtung gegenüber (Frist (hier drei Monate zur Erbringung) vs. erforderliche Zeitraum von mehreren Monaten, sechs, zwölf Monaten oder darüber hinaus für eine positive Prognose bei der MPU (je nach Fragestellung und Anlaß sowie Fallkonstellation)).

Wie bereits unter Umständen deutlich geworden sein dürfte, wird trotz Willens einer Übersicht in dem bereits Geschriebenen viel mit Verweisen und offenen Bezügen gearbeitet. Dies mag bereits darauf verweisen, daß das zu Erörternde komplex und auf den Einzelfall bezogen werden sollte.
Dergestalt lohnt es sich manchmal, bereits im Vorfeld sich speziell zu seinem Fall informiert zu haben, eine Struktur bzw. zeitliche Abfolge der Herangehensweise parat zu haben.

Man sollte also bereits vor Antragstellung zur Wiedererlangung einiges bedenken, um sich vor möglichen bzw. vermeidbaren Mehraufwendungen zu schützen. Hier sei bereits auf die finanziellen Aufwendungen des eigentlichen Antrags hingewiesen, die - bei weiterer Verfolgung des Wunsches oder Glaubens an einer regulären Teilnahme samt Fahrerlaubnis - dann zudem erneut aufzubringen wären. Solange bis dann entweder das Interesse verloren wurde, man im Zweifel an sich, höheren Mächten oder behördlichen Wohlwohlen gegenüber dem Bürger aufgegeben hat, glücklicherweise der Umstand der positiven Bejahung der Wiedererteilung eingetreten ist usw. usf.
Viele, die es mal gegenrechnet oder selbst erlebt haben, werden hier einiges beisteuern können, was u.U. für Kosten in einem Wiedererwerb stecken können. Bereits die dann gestellten Anträge und Begutachtungsaufträge erhebliche Summen darstellen und zu stemmen waren oder sind. Man dies im Vorfled weitaus anders hätte investieren können.
Es könnte sich also lohnen, rechtzeitig Informationen zu sammeln. Ggf. hierbei auch externe Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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